Airbnb in Wien 2026: Was jetzt wirklich gilt

von Christoph Fraiss, Founder & CFO·Stand der Rechtslage: Juli 2026·9 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Die viel diskutierte EU-Kurzzeitvermietungsverordnung gilt zwar seit 20. Mai 2026, wird in Österreich aber vorerst in keinem Bundesland umgesetzt — eine Registrierungsnummer im Inserat brauchst du derzeit also nicht. Die echten Hürden liegen woanders: Die Wiener Bauordnung verlangt seit 1.7.2024 für die Kurzzeitvermietung von Wohnungen eine befristete Ausnahmebewilligung, ausgenommen ist nur Home-Sharing bis 90 Tage im Jahr. Und die Ortstaxe steigt am 1.7.2026 von 3,2 auf 5 Prozent, 2027 dann auf 8 Prozent. Steuerlich meldet die Plattform deine Umsätze über DAC7 ohnehin direkt ans Finanzamt.

Inhalt

1. Die EU-Verordnung — und warum sie in Österreich noch ins Leere läuft

Die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten zu kurzfristigen Vermietungen, kurz STR-VO, gilt seit dem 20. Mai 2026. Ihr Kern: Gastgeber sollen sich in einem behördlichen Register eintragen, eine Registrierungsnummer erhalten und diese im Inserat angeben. Plattformen müssen die Nummer prüfen und Daten an die Behörden übermitteln.

In Österreich passiert das vorerst nicht. Die Verordnung ist nach dem Opt-in-Prinzip aufgebaut: Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ein Registrierungsverfahren einzuführen, sondern regelt, wie ein solches Verfahren aussehen muss, wenn ein Staat oder eine Region es einführt. Weil der Tourismus in Österreich in die Kompetenz der Bundesländer fällt, entscheidet jedes Bundesland für sich.

Laut Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird die STR-VO zum Geltungsbeginn vorerst in keinem österreichischen Bundesland umgesetzt. Für dich als Vermieter heißt das konkret:

Das BMWET baut parallel den Single Digital Entry Point auf, also die technische Schnittstelle, über die Plattformdaten künftig an die Behörden fließen sollen. Die Infrastruktur entsteht also, nur der auslösende Beschluss auf Landesebene fehlt.

Das ist ein bewegliches Ziel. Ein Bundesland kann das Opt-in jederzeit ausüben. Wien hat mit der Ortstaxe-Meldepflicht und der Bauordnungsnovelle bereits gezeigt, dass es die Kurzzeitvermietung eng führt. Wer heute plant, sollte einkalkulieren, dass eine Registrierungspflicht innerhalb der nächsten Jahre kommen kann.

2. Wiener Bauordnung: die eigentliche Hürde

Wer sich nur mit der EU-Verordnung beschäftigt, übersieht die Regelung, die in Wien tatsächlich über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit entscheidet. Seit 1. Juli 2024 gilt: Wohnungen dürfen auch außerhalb von Wohnzonen nur dann kurzzeitig touristisch vermietet werden, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung nach § 129 Abs 1a Bauordnung für Wien vorliegt. Diese Bewilligung ist auf maximal fünf Jahre befristet.

Vor dieser Novelle war die Beschränkung im Wesentlichen auf Wohnzonen begrenzt. Seither ist die Bewilligungspflicht der Regelfall für das ganze Stadtgebiet.

In Wohnzonen gilt ein grundsätzliches Verbot

In ausgewiesenen Wohnzonen ist die regelmäßige entgeltliche Kurzzeitbeherbergung nach § 7a BO generell unzulässig. Dort hilft auch keine Ausnahmebewilligung. Ob eine Liegenschaft in einer Wohnzone liegt, ergibt sich aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan — das ist der erste Punkt, den du vor jeder Kalkulation prüfen solltest.

Wichtig ist die Reihenfolge: Die Bauordnung entscheidet über das Ob. Ortstaxe, Gewerberecht und Steuer regeln erst das Wie. Eine perfekt abgeführte Ortstaxe macht eine baurechtlich unzulässige Nutzung nicht zulässig.

3. Die 90-Tage-Regel für Home-Sharing

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist Home-Sharing bis 90 Tage pro Kalenderjahr, sofern der Wohnsitz nicht aufgegeben wird. Gemeint ist der klassische Fall: Du wohnst selbst in der Wohnung und vermietest sie zeitweise, etwa während einer Urlaubs- oder Auslandsphase.

Zwei Punkte, an denen Konzepte regelmäßig scheitern:

Offen bleibt in der Praxis, wie die 90-Tage-Ausnahme mit dem Verbot in Wohnzonen nach § 7a BO zusammenspielt. Das Verbot der regelmäßigen entgeltlichen Kurzzeitbeherbergung in Wohnzonen ist eine eigenständige Regelung. Wer eine Wohnung in einer Wohnzone hat und Home-Sharing plant, sollte das vorab mit der Baubehörde oder einer Rechtsberatung abklären, statt sich auf die 90 Tage zu verlassen.

4. Ortstaxe: 3,2 → 5 → 8 Prozent

Die Wiener Ortstaxe wird in zwei Schritten deutlich angehoben. Wer für 2026 und 2027 kalkuliert, muss mit drei verschiedenen Sätzen rechnen:

ZeitraumSatzBemessungsgrundlage
bis 30.6.20263,2 %Aufenthaltsentgelt ohne Umsatzsteuer und ohne Frühstück, davon 11 % Pauschalabzug
ab 1.7.20265,0 %
ab 1.7.20278,0 %

Vom Ausgangssatz 3,2 Prozent bis zum Zielsatz 8 Prozent ist das eine Erhöhung auf das Zweieinhalbfache innerhalb von rund zwölf Monaten. Wer die Ortstaxe bisher an die Gäste weitergegeben hat, verschiebt damit die Preisposition im Vergleich zum Hotel; wer sie selbst getragen hat, verliert Marge.

Fristen und Meldewege

Der letzte Punkt ist der praktisch wichtigste: Die Stadt erfährt von deinem Inserat, ohne dass du dich meldest. Die Vorstellung, Kurzzeitvermietung in Wien lasse sich unauffällig betreiben, ist seit dieser Bestimmung nicht mehr realistisch.

5. Rechenbeispiel zur Ortstaxe

Angenommen, du vermietest eine Wohnung um 110 Euro pro Nacht inklusive 10 % Umsatzsteuer, ohne Frühstück, und kommst auf 100 vermietete Nächte im Jahr.

Aufenthaltsentgelt brutto pro Nacht110,00 €
abzüglich 10 % Umsatzsteuer (110 ÷ 1,1)100,00 €
abzüglich 11 % Pauschalabzug89,00 €

Auf diese Bemessungsgrundlage von 89 Euro pro Nacht wirken die drei Sätze so:

SatzOrtstaxe pro NachtBei 100 Nächten
3,2 % (bis 30.6.2026)2,85 €284,80 €
5,0 % (ab 1.7.2026)4,45 €445,00 €
8,0 % (ab 1.7.2027)7,12 €712,00 €

Vom alten zum künftigen Satz sind das rund 427 Euro Unterschied pro Jahr bei nur 100 Nächten. Bei 200 Nächten verdoppelt sich der Betrag. Das ist für sich genommen kein Geschäftsmodell-Killer, aber es ist ein Posten, der in vielen Kalkulationen aus 2024 und 2025 schlicht nicht enthalten ist.

Beachte außerdem, dass 2026 ein gemischtes Jahr ist: Für Nächtigungen bis 30. Juni gilt noch 3,2 Prozent, ab 1. Juli 5 Prozent. Die Aufteilung muss in der Aufzeichnung sauber nachvollziehbar sein.

Rechne dein Objekt durch, bevor du dich entscheidest

Der Renditor-Rechner zeigt dir Rendite, Cashflow und Steuerlast für dein Objekt — mit dem österreichischen Steuertarif 2026 und den tatsächlichen laufenden Kosten statt Daumenwerten.

Zum Mietrendite- & Steuer-Rechner

6. Mietvertrag, Gemeindebau, Eigentümergemeinschaft

Selbst wenn Baurecht und Ortstaxe passen, kann die Kurzzeitvermietung an privatrechtlichen Schranken scheitern. Drei davon treffen in Wien besonders häufig:

Der letzte Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Er bedeutet, dass selbst ein Eigentümer mit gültiger Ausnahmebewilligung nach § 129 Abs 1a BO gegenüber seinen Miteigentümern nicht automatisch im Recht ist. Die behördliche Bewilligung und die zivilrechtliche Zulässigkeit sind zwei getrennte Fragen.

7. Steuer: DAC7, DPMG und 10 % Umsatzsteuer

Die EU-Meldepflicht DAC7 ist in Österreich über das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt und seit 1. Jänner 2023 in Kraft. Plattformbetreiber wie Airbnb oder Booking müssen die Umsätze ihrer Anbieter samt Identifikationsdaten an das Bundesministerium für Finanzen melden.

Entscheidend ist ein Detail, das viele Vermieter aus der Warenverkaufs-Perspektive falsch einordnen: Bei der Vermietung unbeweglichen Vermögens gibt es keine Bagatellgrenze. Beim Verkauf von Waren greift eine Geringfügigkeitsschwelle, bei Vermietung nicht. Auch eine einzige vermietete Nacht ist meldepflichtig.

Praktisch bedeutet das: Das Finanzamt kennt deine Plattformumsätze unabhängig davon, was in deiner Steuererklärung steht. Eine Nichterklärung fällt nicht irgendwann auf, sondern strukturell.

Umsatzsteuer

Für Beherbergung gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 Prozent. Ob du überhaupt Umsatzsteuer in Rechnung stellen musst, hängt davon ab, ob du unter die Kleinunternehmerregelung fällst. Dazu haben wir einen eigenen Artikel zur Kleinunternehmergrenze.

Beachte den Unterschied zur klassischen Wohnraumvermietung: Kurzzeitige, hotelähnliche Überlassung mit Nebenleistungen ist steuerlich Beherbergung, nicht bloße Vermietung. Das wirkt sich nicht nur auf den Steuersatz aus, sondern kann auch die Einkunftsart verschieben — von Vermietung und Verpachtung hin zu gewerblichen Einkünften. Wo genau diese Grenze im Einzelfall liegt, ist eine Frage des Gesamtbilds und gehört mit der Steuerberatung geklärt.

8. Gewerberecht: ab wann du eine Berechtigung brauchst

Nicht jede Kurzzeitvermietung ist ein Gewerbe. Die Abgrenzung läuft über die Frage, ob es sich noch um Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung handelt:

KonstellationErforderlich
Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung — maximal 10 Betten, im eigenen Haushalt, der Haushaltsführung untergeordnete Erwerbstätigkeitkeine Gewerbeberechtigung
Verabreichung von Frühstückfreies Gastgewerbe
mehr als 10 Bettenreglementiertes Gastgewerbe

Alle drei Merkmale der ersten Zeile müssen zusammen vorliegen. Wer eine separate Wohnung ohne eigene Nutzung betreibt, erfüllt das Kriterium „im eigenen Haushalt“ nicht — und wer den Großteil seiner Arbeitszeit in die Vermietung steckt, das Merkmal der untergeordneten Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht.

CF
Christoph Fraiss — Founder & CFO bei Renditor. Verantwortet die betriebswirtschaftliche Logik hinter Rendite-, Cashflow- und Steuerberechnung. Mehr über das Team

9. Häufige Fragen

Brauche ich 2026 eine Registrierungsnummer für mein Airbnb-Inserat in Wien?

Derzeit nicht. Die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung (EU) 2024/1028 gilt seit 20. Mai 2026, wird aber nach dem Opt-in-Prinzip umgesetzt. Weil Tourismus in die Kompetenz der Bundesländer fällt, entscheidet jedes Bundesland selbst. Laut BMWET wird die Verordnung zum Geltungsbeginn vorerst in keinem österreichischen Bundesland umgesetzt. Damit besteht aktuell keine Registrierungspflicht und es muss keine Registrierungsnummer im Inserat angegeben werden. Das kann sich ändern, sobald ein Bundesland das Opt-in ausübt.

Wie hoch ist die Ortstaxe in Wien 2026?

Bis 30. Juni 2026 beträgt die Ortstaxe 3,2 Prozent des Aufenthaltsentgelts. Ab 1. Juli 2026 sind es 5 Prozent, ab 1. Juli 2027 dann 8 Prozent. Bemessungsgrundlage ist das Aufenthaltsentgelt ohne Umsatzsteuer und ohne Frühstück, davon wird ein Pauschalabzug von 11 Prozent abgezogen. Die Ortstaxe ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen, die Jahressteuererklärung ist bis 15. Februar abzugeben.

Darf ich meine Wiener Wohnung 90 Tage im Jahr über Airbnb vermieten?

Die Wiener Bauordnung nimmt Home-Sharing bis 90 Tage pro Kalenderjahr von der Pflicht zur Ausnahmebewilligung nach § 129 Abs 1a BO aus, sofern der Wohnsitz nicht aufgegeben wird. Die Wohnung muss also weiterhin selbst bewohnt werden. In Wohnzonen ist die regelmäßige entgeltliche Kurzzeitbeherbergung nach § 7a BO generell unzulässig. Zusätzlich können Untermietverbote nach dem MRG, Regelungen im Gemeindebau und das Wohnungseigentumsrecht entgegenstehen.

Meldet Airbnb meine Einnahmen an das Finanzamt?

Ja. Die EU-Meldepflicht DAC7 ist in Österreich über das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt und seit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist ohne Bagatellgrenze meldepflichtig, anders als der Verkauf von Waren. Airbnb, Booking und vergleichbare Plattformen melden die Umsätze samt Identifikationsdaten direkt an das Bundesministerium für Finanzen.

Brauche ich für Airbnb in Wien eine Gewerbeberechtigung?

Nicht zwingend. Keine Gewerbeberechtigung ist erforderlich, wenn es sich um Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung handelt: maximal zehn Betten, im eigenen Haushalt und als der Haushaltsführung untergeordnete Erwerbstätigkeit. Wird Frühstück verabreicht, ist das freie Gastgewerbe erforderlich. Bei mehr als zehn Betten liegt reglementiertes Gastgewerbe vor.

Hinweis zur Verfügbarkeit: Renditor ist derzeit für Österreich nutzbar und rechnet nach österreichischem Steuerrecht. Die Version für Deutschland wird bereits entwickelt — hier eintragen, wenn du zum Start informiert werden willst.
Quellen
BMWET — Kurzzeitvermietung und STR-VO (EU) 2024/1028 · Stadt Wien — Ortstaxe · Stadt Wien — Privat vermieten zu touristischen Zwecken · BMF — Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) · RIS — Bauordnung für Wien, WTFG, OGH 5 Ob 59/14h

Dieser Artikel gibt die Rechtslage zum angegebenen Stand wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Gerade bei der Kurzzeitvermietung in Wien greifen Baurecht, Abgabenrecht, Gewerberecht und Zivilrecht ineinander — für deinen konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder deine Steuerberatung.