Nein, es gibt keine EU-Registrierungspflicht für deine Ferienwohnung
Die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung gilt seit dem 20. Mai 2026. Viele Artikel leiten daraus eine europaweite Registrierungspflicht ab. Für Österreich ist das falsch: Das Wirtschaftsministerium stellt klar, dass die Verordnung einem Opt-in-Prinzip folgt und mit Geltungsbeginn vorerst in keinem Bundesland umgesetzt wird. Was für dich tatsächlich zählt, ist Landesrecht — vor allem die Bauordnung und die Ortstaxe.
Inhalt
1. Was die Verordnung vorsieht
Die Verordnung (EU) 2024/1028 ist seit 19. Mai 2024 in Kraft, ihr Geltungsbeginn war der 20. Mai 2026. Inhaltlich zielt sie auf drei Dinge: eine Registrierungsnummer je Unterkunft, die verpflichtende Angabe dieser Nummer im Inserat und die monatliche Datenübermittlung der Plattformen an die Behörden.
Das Ziel dahinter ist Transparenz. Städte sollen nachvollziehen können, wie viele Wohnungen dem Wohnungsmarkt tatsächlich entzogen werden — eine Datenlage, die bisher weitgehend bei den Plattformen lag.
2. Der entscheidende Punkt: Opt-in
Hier liegt der Kern, den die meisten Ratgebertexte überspringen. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein Registrierungssystem einzuführen. Sie regelt, wie ein solches System auszusehen hat, wenn ein Staat oder eine Region eines einführt. Das ist ein Opt-in-Mechanismus, kein Automatismus.
3. Was das für Österreich heißt
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus stellt es ausdrücklich klar: Die STR-VO folgt einem Opt-in-Prinzip und wird mit dem Geltungsbeginn der Verordnung am 20. Mai 2026 vorerst in keinem Bundesland umgesetzt. Das Ministerium richtet lediglich den zentralen digitalen Zugangspunkt ein. Gewerbeordnung und Raumordnung bleiben davon unberührt.
Für dich als Vermieterin oder Vermieter einer Ferienwohnung in Österreich heißt das konkret: Keine EU-Registrierungsnummer, keine neue Nummer im Inserat, keine zusätzliche Meldepflicht aus Brüssel. Stand Juli 2026.
Das kann sich ändern. Ein Bundesland kann sich jederzeit für die Einführung entscheiden. Wer touristisch vermietet, sollte das im Auge behalten — aber nicht auf Basis von Artikeln handeln, die eine Pflicht behaupten, die es hier nicht gibt.
Die Zeitschiene
- 19. Mai 2024
Verordnung (EU) 2024/1028 tritt in Kraft. - 20. Mai 2026
Geltungsbeginn EU-weit. Das BMWET richtet den zentralen digitalen Zugangspunkt ein. - Stand Juli 2026
Kein österreichisches Bundesland hat ein Registrierungssystem nach der Verordnung eingeführt. - Offen
Einzelne Bundesländer könnten sich künftig dafür entscheiden. Dann gelten die Vorgaben der Verordnung für das jeweilige System.
4. Was stattdessen wirklich gilt
Die Regulierung der Kurzzeitvermietung findet in Österreich auf Landes- und Gemeindeebene statt. Dort ist sie teilweise deutlich strenger als das, was die EU-Verordnung verlangen würde.
| Ebene | Was geregelt wird | Beispiel |
|---|---|---|
| Bauordnung der Länder | Zulässigkeit, Bewilligungspflicht, Widmung | Wien: seit 1.7.2024 Bewilligungspflicht über 90 Tage, Strafrahmen bis 50.000 € |
| Tourismusabgaben der Länder | Ortstaxe, Meldepflichten, Gästeverzeichnis | Wien: 3,2 % → 5 % ab 1.7.2026 → 8 % ab 1.7.2027 |
| Gewerbeordnung (Bund) | ob eine Gewerbeberechtigung nötig ist | abhängig von Bettenzahl und Dienstleistungen |
| Steuerrecht (Bund) | Einkunftsart, Umsatzsteuer, Kleinunternehmergrenze | 10 % USt, Grenze 55.000 € |
Die Details zu Wien stehen im Artikel Airbnb in Wien 2026, die systematische Abgrenzung im Artikel zu Kurzzeit- und Langzeitvermietung.
5. Blick nach Deutschland
Deutschland geht einen anderen Weg. Dort regeln Zweckentfremdungsverbote der Länder und Kommunen die Kurzzeitvermietung, und einzelne Städte setzen die Verordnung mit Registrierungsnummern um — Berlin etwa mit Start im Mai 2026. Wer in beiden Ländern vermietet, kann die Regeln also nicht übertragen.
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Die Wiener Ortstaxe steigt in zwei Stufen auf 8 Prozent. Trag deine Zahlen in den Renditor-Rechner ein und sieh, was am Ende bleibt.
Zum Mietrendite- & Steuer-Rechner6. Worauf du achten solltest
- Quellen prüfen. Wenn ein Text eine EU-Registrierungspflicht für Österreich behauptet, fehlt ihm die BMWET-Klarstellung. Die Primärquelle steht unten.
- Landesrecht zuerst. Dort liegen die realen Pflichten und die realen Strafen.
- Beobachten statt vorauseilen. Ein Bundesland kann sich künftig für ein Registrierungssystem entscheiden. Bis dahin gibt es nichts anzumelden.
- Bei grenzüberschreitender Vermietung getrennt prüfen. Deutsche Regeln gelten nicht in Österreich und umgekehrt.
Häufige Fragen
Brauche ich seit Mai 2026 eine EU-Registrierungsnummer für meine Ferienwohnung in Österreich?
Nein. Das BMWET stellt klar, dass die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung einem Opt-in-Prinzip folgt und mit Geltungsbeginn am 20. Mai 2026 vorerst in keinem österreichischen Bundesland umgesetzt wird.
Was regelt die Verordnung (EU) 2024/1028 dann?
Sie legt fest, wie ein Registrierungssystem auszusehen hat, wenn ein Mitgliedstaat oder eine Region eines einführt: Registrierungsnummer je Unterkunft, Angabe im Inserat und monatliche Datenübermittlung der Plattformen an die Behörden.
Kann sich das noch ändern?
Ja. Ein Bundesland kann sich künftig für die Einführung eines Registrierungssystems entscheiden. Der Stand dieses Artikels ist Juli 2026.
Welche Pflichten habe ich stattdessen?
Sie ergeben sich aus Landesrecht und Bundesrecht: Bauordnung und Widmung, Ortstaxe samt Meldepflichten und Gästeverzeichnis, gegebenenfalls Gewerbeberechtigung sowie die steuerlichen Regeln.
Gilt in Deutschland dasselbe?
Nein. Deutschland reguliert über Zweckentfremdungsverbote der Länder und Kommunen, und einzelne Städte setzen die Verordnung mit Registrierungsnummern um.
Rechtsänderungen nicht verpassen
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Dieser Artikel gibt die Rechtslage zum angegebenen Stand (Juli 2026) wieder und dient der allgemeinen Information. Die Umsetzung der Verordnung liegt bei den Bundesländern und kann sich ändern. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.