Nein, es gibt keine EU-Registrierungspflicht für deine Ferienwohnung

von Christoph Fraiss, Founder & CFO·Stand der Rechtslage: Juli 2026·6 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung gilt seit dem 20. Mai 2026. Viele Artikel leiten daraus eine europaweite Registrierungspflicht ab. Für Österreich ist das falsch: Das Wirtschaftsministerium stellt klar, dass die Verordnung einem Opt-in-Prinzip folgt und mit Geltungsbeginn vorerst in keinem Bundesland umgesetzt wird. Was für dich tatsächlich zählt, ist Landesrecht — vor allem die Bauordnung und die Ortstaxe.

Inhalt

1. Was die Verordnung vorsieht

Die Verordnung (EU) 2024/1028 ist seit 19. Mai 2024 in Kraft, ihr Geltungsbeginn war der 20. Mai 2026. Inhaltlich zielt sie auf drei Dinge: eine Registrierungsnummer je Unterkunft, die verpflichtende Angabe dieser Nummer im Inserat und die monatliche Datenübermittlung der Plattformen an die Behörden.

Das Ziel dahinter ist Transparenz. Städte sollen nachvollziehen können, wie viele Wohnungen dem Wohnungsmarkt tatsächlich entzogen werden — eine Datenlage, die bisher weitgehend bei den Plattformen lag.

2. Der entscheidende Punkt: Opt-in

Hier liegt der Kern, den die meisten Ratgebertexte überspringen. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein Registrierungssystem einzuführen. Sie regelt, wie ein solches System auszusehen hat, wenn ein Staat oder eine Region eines einführt. Das ist ein Opt-in-Mechanismus, kein Automatismus.

Das Missverständnis in einem Satz: „Die Verordnung gilt ab 20. Mai 2026“ und „ab 20. Mai 2026 brauchst du eine Registrierungsnummer“ sind zwei völlig verschiedene Aussagen. Nur die erste stimmt.

3. Was das für Österreich heißt

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus stellt es ausdrücklich klar: Die STR-VO folgt einem Opt-in-Prinzip und wird mit dem Geltungsbeginn der Verordnung am 20. Mai 2026 vorerst in keinem Bundesland umgesetzt. Das Ministerium richtet lediglich den zentralen digitalen Zugangspunkt ein. Gewerbeordnung und Raumordnung bleiben davon unberührt.

Für dich als Vermieterin oder Vermieter einer Ferienwohnung in Österreich heißt das konkret: Keine EU-Registrierungsnummer, keine neue Nummer im Inserat, keine zusätzliche Meldepflicht aus Brüssel. Stand Juli 2026.

Das kann sich ändern. Ein Bundesland kann sich jederzeit für die Einführung entscheiden. Wer touristisch vermietet, sollte das im Auge behalten — aber nicht auf Basis von Artikeln handeln, die eine Pflicht behaupten, die es hier nicht gibt.

Die Zeitschiene

  1. 19. Mai 2024
    Verordnung (EU) 2024/1028 tritt in Kraft.
  2. 20. Mai 2026
    Geltungsbeginn EU-weit. Das BMWET richtet den zentralen digitalen Zugangspunkt ein.
  3. Stand Juli 2026
    Kein österreichisches Bundesland hat ein Registrierungssystem nach der Verordnung eingeführt.
  4. Offen
    Einzelne Bundesländer könnten sich künftig dafür entscheiden. Dann gelten die Vorgaben der Verordnung für das jeweilige System.
Die Verordnung schreibt die Ausgestaltung vor, nicht die Einführung. Das ist der Unterschied zwischen Geltung und Pflicht.

4. Was stattdessen wirklich gilt

Die Regulierung der Kurzzeitvermietung findet in Österreich auf Landes- und Gemeindeebene statt. Dort ist sie teilweise deutlich strenger als das, was die EU-Verordnung verlangen würde.

EbeneWas geregelt wirdBeispiel
Bauordnung der LänderZulässigkeit, Bewilligungspflicht, WidmungWien: seit 1.7.2024 Bewilligungspflicht über 90 Tage, Strafrahmen bis 50.000 €
Tourismusabgaben der LänderOrtstaxe, Meldepflichten, GästeverzeichnisWien: 3,2 % → 5 % ab 1.7.2026 → 8 % ab 1.7.2027
Gewerbeordnung (Bund)ob eine Gewerbeberechtigung nötig istabhängig von Bettenzahl und Dienstleistungen
Steuerrecht (Bund)Einkunftsart, Umsatzsteuer, Kleinunternehmergrenze10 % USt, Grenze 55.000 €

Die Details zu Wien stehen im Artikel Airbnb in Wien 2026, die systematische Abgrenzung im Artikel zu Kurzzeit- und Langzeitvermietung.

5. Blick nach Deutschland

Deutschland geht einen anderen Weg. Dort regeln Zweckentfremdungsverbote der Länder und Kommunen die Kurzzeitvermietung, und einzelne Städte setzen die Verordnung mit Registrierungsnummern um — Berlin etwa mit Start im Mai 2026. Wer in beiden Ländern vermietet, kann die Regeln also nicht übertragen.

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6. Worauf du achten solltest

  1. Quellen prüfen. Wenn ein Text eine EU-Registrierungspflicht für Österreich behauptet, fehlt ihm die BMWET-Klarstellung. Die Primärquelle steht unten.
  2. Landesrecht zuerst. Dort liegen die realen Pflichten und die realen Strafen.
  3. Beobachten statt vorauseilen. Ein Bundesland kann sich künftig für ein Registrierungssystem entscheiden. Bis dahin gibt es nichts anzumelden.
  4. Bei grenzüberschreitender Vermietung getrennt prüfen. Deutsche Regeln gelten nicht in Österreich und umgekehrt.
CF
Christoph Fraiss — Founder & CFO bei Renditor. Verantwortet die betriebswirtschaftliche Logik hinter Rendite-, Cashflow- und Steuerberechnung. Mehr über das Team

Häufige Fragen

Brauche ich seit Mai 2026 eine EU-Registrierungsnummer für meine Ferienwohnung in Österreich?

Nein. Das BMWET stellt klar, dass die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung einem Opt-in-Prinzip folgt und mit Geltungsbeginn am 20. Mai 2026 vorerst in keinem österreichischen Bundesland umgesetzt wird.

Was regelt die Verordnung (EU) 2024/1028 dann?

Sie legt fest, wie ein Registrierungssystem auszusehen hat, wenn ein Mitgliedstaat oder eine Region eines einführt: Registrierungsnummer je Unterkunft, Angabe im Inserat und monatliche Datenübermittlung der Plattformen an die Behörden.

Kann sich das noch ändern?

Ja. Ein Bundesland kann sich künftig für die Einführung eines Registrierungssystems entscheiden. Der Stand dieses Artikels ist Juli 2026.

Welche Pflichten habe ich stattdessen?

Sie ergeben sich aus Landesrecht und Bundesrecht: Bauordnung und Widmung, Ortstaxe samt Meldepflichten und Gästeverzeichnis, gegebenenfalls Gewerbeberechtigung sowie die steuerlichen Regeln.

Gilt in Deutschland dasselbe?

Nein. Deutschland reguliert über Zweckentfremdungsverbote der Länder und Kommunen, und einzelne Städte setzen die Verordnung mit Registrierungsnummern um.

Hinweis zur Verfügbarkeit: Renditor ist derzeit für Österreich nutzbar und rechnet nach österreichischem Steuerrecht. Die Version für Deutschland wird bereits entwickelt — hier eintragen, wenn du zum Start informiert werden willst.

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Quellen
BMWET — EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (STR-VO) · Stadt Wien — Ausnahmebewilligung Kurzzeitvermietung · Stadt Wien — Ortstaxe

Dieser Artikel gibt die Rechtslage zum angegebenen Stand (Juli 2026) wieder und dient der allgemeinen Information. Die Umsetzung der Verordnung liegt bei den Bundesländern und kann sich ändern. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.