Mietkaution in Österreich: Wie viel du verlangen darfst

von Christoph Fraiss, Founder & CFO·Stand der Rechtslage: Juli 2026·7 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

§ 16b MRG enthält keine gesetzliche Obergrenze für die Kaution — anders als in Deutschland, wo drei Nettokaltmieten die harte Grenze sind. Üblich sind in Österreich drei Bruttomonatsmieten. Eine Barkaution ist fruchtbringend und getrennt vom Vermögen des Vermieters zu veranlagen und nach Vertragsende samt Zinsen unverzüglich zurückzustellen, abzüglich berechtigter Forderungen.

Inhalt

1. Die Höhe: kein gesetzliches Limit

Das ist die Stelle, an der viele Ratgeber falsch liegen: Sie übertragen die deutsche Drei-Monats-Grenze auf Österreich. § 16b MRG kennt eine solche Obergrenze nicht.

Was gilt stattdessen? Die Arbeiterkammer Wien formuliert es so: gesetzlich gibt es keine Höchstgrenze, drei Bruttomonatsmieten sind üblich, und als Orientierung für die Obergrenze werden rund sechs Bruttomonatsmieten genannt; höhere Beträge nur bei besonderem Sicherungsinteresse.

Zur Sechs-Monats-Grenze: Diese Orientierung wird von der AK ohne konkrete Fundstelle angeführt; eine höchstgerichtliche Geschäftszahl dazu ließ sich im Rahmen dieser Recherche nicht belegen. Verlass dich nicht auf die Zahl als harte Grenze — im Streitfall entscheidet die Sittenwidrigkeitsschranke und damit der Einzelfall.

Praktisch heißt das: Drei Bruttomonatsmieten sind marktüblich und unproblematisch. Deutlich darüber brauchst du ein begründbares Sicherungsinteresse — und du verlierst potenzielle Mieter.

2. Was § 16b MRG verlangt

§ 16b MRG (Kerngehalt)
Vermieter und Mieter können eine Kaution zur Sicherung künftiger Forderungen vereinbaren. Eine Barkaution ist fruchtbringend auf einem Sparbuch zu veranlagen oder in gleichwertiger Weise sicher und verzinst anzulegen, getrennt vom Vermögen des Vermieters und in dessen Insolvenz aussonderungsfähig. Nach Ende des Mietvertrags ist die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung berechtigter Forderungen herangezogen wird.

Drei Verpflichtungen stecken darin, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden: fruchtbringend (also verzinst), getrennt (nicht auf dem eigenen Girokonto) und aussonderungsfähig (in deiner Insolvenz gehört das Geld nicht zur Masse).

3. Verwahrung: Sparbuch, getrennt, verzinst

Der klassische Weg ist ein eigenes Sparbuch je Mietverhältnis, lautend auf den Mieter und vinkuliert zugunsten des Vermieters. Alternativ sind gleichwertig sichere und verzinste Anlageformen zulässig.

Was nicht geht: die Kaution auf dem privaten Girokonto liegen lassen, unverzinst „aufbewahren“ oder mit anderen Mitteln vermischen. Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 darf eine Verzinsung der Kaution im Mietvertrag auch nicht mehr vertraglich ausgeschlossen werden.

Kaution richtig handhaben

  1. Vereinbarung im Vertrag
    Höhe, Zweck und Anlageform schriftlich festhalten. Kein Ausschluss der Verzinsung.
  2. Getrennte Veranlagung
    Eigenes Sparbuch oder gleichwertig sichere, verzinste Anlage — niemals auf dem eigenen Girokonto.
  3. Während der Mietdauer
    Die Kaution bleibt unangetastet. Ein Zugriff kommt erst bei berechtigten Forderungen in Betracht.
  4. Vertragsende
    Abrechnung erstellen, berechtigte Forderungen belegen, Rest samt Zinsen unverzüglich zurückzahlen.
„Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Das Zuwarten auf die nächste Betriebskostenabrechnung braucht eine tragfähige Begründung.

4. Rückzahlung nach Vertragsende

Nach Ende des Mietverhältnisses ist die Kaution samt den erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen — abzüglich dessen, was du zur Tilgung berechtigter Forderungen brauchst. Berechtigt sind etwa offene Mieten, offene Betriebskosten oder Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen.

Wichtig ist die Beweislage. Wenn du einbehältst, musst du begründen und belegen können, wofür. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos bei Einzug und Auszug ist dafür das wirksamste Mittel — und kostet nichts.

5. Der Unterschied zu Deutschland

ThemaÖsterreichDeutschland
Gesetzliche Obergrenzekeine (§ 16b MRG), nur Sittenwidrigkeitsschrankedrei Nettokaltmieten (§ 551 Abs 1 BGB)
Übliche Höhedrei Bruttomonatsmietenbis drei Nettokaltmieten
Ratenzahlungkeine gesetzliche RegelungAnspruch auf drei Raten
Verzinsungverpflichtend, Ausschluss unzulässigverpflichtend

Wenn du Texte zur Kaution liest, prüf immer, auf welches Land sie sich beziehen. Die Übertragung deutscher Regeln auf Österreich ist die häufigste Fehlerquelle in diesem Themenfeld.

6. Kaution ersetzt keine Bonitätsprüfung

Drei Monatsmieten decken bei einem längeren Verfahren einen Bruchteil des Schadens. Wie der Artikel zur Räumungsexekution zeigt, kommen Mietausfall, Rechtsverfolgung und Räumungslogistik zusammen — die Kaution ist dagegen ein Puffer, keine Absicherung.

Kaution gegen realistischen Ausfall

3.600 €Kaution3 Monatsmieten12.000 €Ausfall + Verfahrentypischer Verlauf
Beispiel bei 1.200 Euro Monatsmiete. Der rechte Balken enthält Mietausfall über mehrere Monate, Rechtsverfolgung und Räumungskosten. Größenordnungen aus der Praxisliteratur, keine amtlichen Werte.

Der wirksamere Hebel liegt vor dem Vertrag: Einkommensnachweise, Bonitätsauskunft mit Einverständnis, Blick in die Ediktsdatei. Was dabei datenschutz- und gleichbehandlungsrechtlich erlaubt ist, steht im Artikel zu Mietnomaden und Prävention.

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7. Die häufigsten Fehler

  1. Kaution auf dem eigenen Girokonto. Verstößt gegen die Trennungspflicht und gefährdet die Aussonderungsfähigkeit in der Insolvenz.
  2. Verzinsung im Vertrag ausschließen. Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 unzulässig.
  3. Deutsche Grenze anwenden. Drei Nettokaltmieten sind die deutsche Regel, nicht die österreichische.
  4. Ohne Beleg einbehalten. Wer nicht dokumentieren kann, wofür er einbehält, zahlt am Ende zurück — samt Zinsen.
  5. Kein Übergabeprotokoll. Ohne Zustandsdokumentation bei Ein- und Auszug ist jede Schadensforderung angreifbar.
CF
Christoph Fraiss — Founder & CFO bei Renditor. Verantwortet die betriebswirtschaftliche Logik hinter Rendite-, Cashflow- und Steuerberechnung. Mehr über das Team

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Kaution in Österreich sein?

§ 16b MRG enthält keine gesetzliche Obergrenze. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten. Die Arbeiterkammer nennt als Orientierung für die Obergrenze rund sechs Bruttomonatsmieten, höhere Beträge nur bei besonderem Sicherungsinteresse. Eine höchstgerichtliche Fundstelle dazu ist nicht allgemein belegt.

Wie muss ich die Kaution verwahren?

Fruchtbringend auf einem Sparbuch oder in gleichwertig sicherer, verzinster Form, getrennt vom eigenen Vermögen und in der Insolvenz des Vermieters aussonderungsfähig.

Muss die Kaution verzinst werden?

Ja. § 16b MRG verlangt eine fruchtbringende Veranlagung, und seit der Wohnrechtsnovelle 2009 darf die Verzinsung im Mietvertrag nicht mehr ausgeschlossen werden.

Wann muss ich die Kaution zurückzahlen?

Nach Ende des Mietvertrags unverzüglich, samt den aus der Veranlagung erzielten Zinsen, abzüglich berechtigter Forderungen wie offener Mieten oder belegter Schäden über die gewöhnliche Abnutzung hinaus.

Gilt in Österreich die Grenze von drei Nettokaltmieten?

Nein, das ist die deutsche Regelung nach § 551 Abs 1 BGB. In Österreich gibt es keine gesetzliche Obergrenze, sondern nur die allgemeine Sittenwidrigkeitsschranke.

Hinweis zur Verfügbarkeit: Renditor ist derzeit für Österreich nutzbar und rechnet nach österreichischem Steuerrecht. Die Version für Deutschland wird bereits entwickelt — hier eintragen, wenn du zum Start informiert werden willst.

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Quellen
§ 16b MRG · AK Wien — Kaution · § 551 BGB (Deutschland, zum Vergleich) · RIS — Rechtsinformationssystem des Bundes

Dieser Artikel gibt die Rechtslage zum angegebenen Stand wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder deine Steuerberatung.